TIERSCHUTZ

Die allgemeine Zuständigkeit in Angelegenheiten des Tierschutzes obliegt noch weitgehend den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. In den Zuständigkeitsbereich der EU fallen jedoch Regelungen, die sich aus der Umsetzung verschiedener Politikbereiche auf europäischer Ebene ergeben. Dabei orientierte sich die Gesetzgebung anfangs ausschließlich an der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen infolge unterschiedlicher Standards. Die Gesetzesinitiativen der letzten Jahre sind aber auch von dem ethischen Grundanliegen geprägt, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern. Dies gilt insbesondere seit dem Amsterdamer Vertrag (1997), dem auf Drängen des Europäischen Parlaments ein Protokoll über den Tierschutz beigefügt wurde.

In dem Protokoll werden aber auch die Grenzen der gemeinschaftlichen Rechtsetzungskompetenz definiert: Tierschutzaspekte wie Grausamkeit gegenüber Tieren, Misshandlung von Tieren, Verwendung von Tieren für Wettkämpfe, Tierschauen, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen wie Stierkämpfe, Hundekämpfe, Hunderennen und ähnliches fallen weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Regierungen. Ganz allgemein zielen die EU-Tierschutzvorschriften darauf ab, Tieren unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen. Tierbesitzer/ Tierhalter sind verpflichtet, im Interesse des Wohlbefindens der Tiere bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen, das heißt, die nationalen Regierungen können auch strengere Normen festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.

Den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik betrifft der Umgang mit landwirtschaftlichen Nutztieren. Hier werden EU-weit verbindliche Mindestanforderungen für Haltung, Transport und Schlachtung festgelegt. Besonders Schlachttiertransporte kommen immer wieder in die Schlagzeilen. Hier schreibt eine EU-Richtlinie vor, dass die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten darf und danach 24 Stunden Ruhezeit folgen müssen. Ausnahmen für Langstreckentransporte sind jedoch möglich, wenn die Beförderung in einem Fahrzeug erfolgt, das besonderen Anforderungen entspricht. Die Zuständigkeit für die Kontrollen über die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften liegt dabei in erster Linie bei den Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Weitere Beispiele für EU-Tierschutzregelungen, in denen Dagmar Roth-Behrendt und andere SPE-Europaabgeordnete besonders hervorgetan haben, sind die tiergerechteren Haltungsbedingungen von Legehennen und die so genannte Kosmetik- Richtlinie, die ebenfalls Tierschutzbestimmungen enthält: Forschung und Industrie sollen danach in einigen Jahren bei der Erprobung kosmetischer Artikel vollständig auf Tierversuche verzichten.

 


 

Berlin