|
TIERSCHUTZ
Die allgemeine Zuständigkeit in Angelegenheiten des Tierschutzes
obliegt noch weitgehend den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. In den
Zuständigkeitsbereich der EU fallen jedoch Regelungen, die
sich aus der Umsetzung verschiedener Politikbereiche auf europäischer
Ebene ergeben. Dabei orientierte sich die Gesetzgebung anfangs ausschließlich
an der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen infolge unterschiedlicher
Standards. Die Gesetzesinitiativen der letzten Jahre sind aber auch
von dem ethischen Grundanliegen geprägt, das Wohlergehen der
Tiere zu verbessern. Dies gilt insbesondere seit dem Amsterdamer
Vertrag (1997), dem auf Drängen des Europäischen Parlaments
ein Protokoll über den Tierschutz beigefügt wurde.
In dem Protokoll werden aber auch die Grenzen der gemeinschaftlichen
Rechtsetzungskompetenz definiert: Tierschutzaspekte wie Grausamkeit
gegenüber Tieren, Misshandlung von Tieren, Verwendung von Tieren
für Wettkämpfe, Tierschauen, kulturelle oder sportliche
Veranstaltungen wie Stierkämpfe, Hundekämpfe, Hunderennen
und ähnliches fallen weiterhin in die ausschließliche
Zuständigkeit der nationalen Regierungen. Ganz allgemein zielen
die EU-Tierschutzvorschriften darauf ab, Tieren unnötige Schmerzen
und Leiden zu ersparen. Tierbesitzer/ Tierhalter sind verpflichtet,
im Interesse des Wohlbefindens der Tiere bestimmte Mindestanforderungen
zu erfüllen, das heißt, die nationalen Regierungen können
auch strengere Normen festlegen, wenn sie dies für erforderlich
halten.
Den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik betrifft der Umgang mit
landwirtschaftlichen Nutztieren. Hier werden EU-weit verbindliche
Mindestanforderungen für Haltung, Transport und Schlachtung
festgelegt. Besonders Schlachttiertransporte kommen immer wieder
in die Schlagzeilen. Hier schreibt eine EU-Richtlinie vor, dass
die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten darf und danach
24 Stunden Ruhezeit folgen müssen. Ausnahmen für Langstreckentransporte
sind jedoch möglich, wenn die Beförderung in einem Fahrzeug
erfolgt, das besonderen Anforderungen entspricht. Die Zuständigkeit
für die Kontrollen über die Einhaltung der entsprechenden
Vorschriften liegt dabei in erster Linie bei den Behörden der
EU-Mitgliedstaaten. Weitere Beispiele für EU-Tierschutzregelungen,
in denen Dagmar Roth-Behrendt und andere SPE-Europaabgeordnete besonders
hervorgetan haben, sind die tiergerechteren Haltungsbedingungen
von Legehennen und die so genannte Kosmetik- Richtlinie, die ebenfalls
Tierschutzbestimmungen enthält: Forschung und Industrie sollen
danach in einigen Jahren bei der Erprobung kosmetischer Artikel
vollständig auf Tierversuche verzichten.
zurück
|